Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Kirchensteuer auf Zinseinkünfte

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(c) www.bzst.de

Wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist (sprich Mitglied in einer Kirche und zur Zahlung von Kirchensteuern verpflichtet) muss neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger/selbständiger Tätigkeit auch Kirchensteuern u.a. auf seine Zinseinkünfte an das Finanzamt abführen.

Durch die Einführung der Abgeltungssteuern auf Zinseinkünfte im Jahr 2009 müssen viele Steuerzahler keine Belege über ihre Zinseinkünfte mehr vorlegen und somit entgehen der Kirche erhebliche Beträge an Kirchensteuern. Daher hat man das System jetzt geändert und die Banken führen die Kirchensteuer direkt mit der Abgeltungssteuer ab.

Damit eine Bank weis, ob jemand Kirchensteuerpflichtig ist, wurde eine neue zentrale Datei beim Bundeszentralamt für Steuern angelegt.

Folgende Information senden die Banken an ihre Kunden:

Hinweis des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z. B. Zinsen)

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird ab dem 01. Januar 2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. „Automatisch“ bedeutet, dass die Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften nicht weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer nachzukommen. Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind die Banken gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird erstmalig im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb diese Zeitraumes möglich (Anlassabfrage).

Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt das BZSt das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Die Bank ermittelt dann die für den Kunden zutreffende Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer und führen dies an das Finanzamt ab.

Sofern Kunden die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht durch die Bank, sondern von dem für den Kunden zuständigen Finanzamt erheben lassen möchte, kann er der Übermittlung der KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt eingereicht werden (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort `Kirchensteuer` bereit.

Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni 2014 beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor der Abfrage beim BZSt eingehen. Die Bank wird daraufhin keine Kirchensteuer abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Sperre zum Anlass einer Information an Ihr zuständiges Finanzamt zu nehmen. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

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