Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Hausratversicherer uneinig bei Türschlössern

1031-mog-tuer-schlossMeine Kunden kennen den Vorgang. Im September habe ich sie angeschrieben und gebeten, mir ein Bild ihres Türschlosses zu senden, um feststellen zu können, ob dies den Annahme – und Sicherheitsrichtlinien der Hausratversicherung entspricht und Versicherungsschutz gewährt wird. Es bringt ja nichts, wenn man regelmäßig Beiträge zahlt, ein tolles und umfassendes Bedingungswerk abgeschlossen hat und dann im Leistungsfall ist der Versicherer schadenfrei. Die Reaktionen der Versicherer waren sehr unterschiedlich…

Als aktueller Zwischenstand dieses Projektes ist folgender Artikel im Fachmagazin „Portfolio-International“ erschienen:

http://www.portfolio-international.de/newsdetails/article/hausratversicherer-uneinig-bei-tuerschloessern.html

Die Hausratversicherung scheint ein unproblematisches Produkt zu sein. Makler können aber auch dort ihr blaues Wunder erleben. Als Mindestsicherung der Wohnungstür gegen Einbruch wird zumeist ein bündiges Zylinderschloss mit von außen nicht abschraubbarem Sicherheitsbeschlag verlangt. Doch was bündig ist und was nicht, wird unterschiedlich beurteilt und kann im schlechtesten Fall den Versicherungsschutz kosten.

Nur durch Zufall war Wolfgang Ruch, Geschäftsführer der Ruch Finanzberatung GmbH in Borgsdorf bei Berlin, darauf gestoßen, das die Versicherer in der Hausratversicherung nicht genau definieren, was noch als „bündig“ akzeptiert wird. Der Versicherungsmakler hat bei verschiedenen Versicherern angefragt und musste erfahren, dass bei einigen Gesellschaften „bündig“ wirklich bündig heißt, das Zylinderschloss also keinen Millimeter über den Beschlag hinausstehen darf. „Andere akzeptieren einen Überstand des Zylinders von drei Millimetern, andere sogar von fünf Millimetern“, berichtet Ruch.

Es ist schon sehr heftig, dass dem Kunden im Schadenfall der Versicherungsschutz verwehrt und dem Vermittler womöglich eine Falschberatung durch den Kunden angelastet wird. Daher bat der Makler einige Kunden, Ihm Fotos ihres Türschlosses zu mailen. Ruch fragte mit diesen Fotos bei verschiedenen Hausratversicherern an, ob ein solches Schloss ausreichend sei. „Eine einheitliche verlässliche Regelung gibt es nämlich nicht“, hat Ruch beobachtet.

Hintergrund: Ohne Mindestsicherung gibt es in aller Regel keinen Versicherungsschutz. Das gilt für die Hausratversicherung wie für die gewerbliche Inventarversicherung. In vielen Vergleichsrechnern zur Hausratversicherung muss beispielsweise bestätigt werden, dass ein solches Schloss vorhanden ist, anderenfalls kann man erst gar keinen Antrag absenden. Auch in vielen Papier-Antragsformularen gibt es meist einen entsprechenden Hinweis oder eine entsprechende Frage.

Ergebnis der Anfragen des Maklers: Die meisten Versicherer haben anhand des Fotos eine klare Aussage zum Versicherungsschutz abgegeben. Lediglich bei zwei Gesellschaften gab es Probleme. Janitos, ein auf Sachversicherungen spezialisierter Maklerversicherer der Gothaer Versicherungsgruppe, war zunächst der Meinung, das Schloss des Kunden entspreche nicht seinen Vorgaben und hat den Versicherungsschutz daraufhin aus der Police gestrichen. „Dies konnte ich dann kurzfristig über die Abteilungsleitung klären, und der Versicherungsschutz wurde durchgehend gewährt“, sagt Ruch.

Eine endgültige Antwort für den Kunden verweigerte dagegen die OVAG – Ostdeutsche Versicherung AG Bavaria Direkt trotz des eingeschickten Fotos (siehe Foto). Selbst mehrere Telefonate und E-Mails brachten keinen Aufschluss. Die Gesellschaft eierte herum: „Es ist grundsätzlich nicht üblich, Bestätigungen zur Sicherheit von Schließanlagen beziehungsweise Türschlössern seitens des Versicherers zu erteilen. Wir als Versicherer prüfen in jedem Schadenfall den Versicherungsschutz und die Einhaltung von Obliegenheiten. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass von Händlern empfohlene Schließanlagen/Türschlösser den allgemeinen Sicherheitsstandards entsprechen.“

Der Kunde hat keine Möglichkeit zu erfahren, ob sein Schloss den Annahmerichtlinien der Gesellschaft entspricht oder nicht, kritisiert Ruch. Er erfährt es erst im Schadenfall – ein „unerträglicher Zustand“. Daher deckt Ruch den Kunden zum nächstmöglichen Termin bei einem anderen Versicherer ein.

Ich zähle es zu meinen Aufgaben, nicht nur den passenden Versicherungsschutz zu vermitteln, sondern auch im Problemfall dem Kunden beizustehen. Ein Wechsel des Versicherers ist eine Möglichkeit. Ich werde jedoch auch andere Wege suchen, den Versicherer zu einer Aussage zu bewegen. So wird ein Kunde mit meiner Unterstützung ein Beschwerde beim Ombudsmannverfahren anstrengen und ein anderer wird dieses Thema gerichtlich klären lassen. Aus meiner Sicht handelt der Versicherer ganz klar entgegen §242 BGB (Treu und Glauben).  Das Thema wird uns wohl noch eine Weile beschäftige.

Ich werde berichten.

Ihr Wolfgang Ruch

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