Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Coronavirus – welche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz hat das Virus zum derzeitigen Stand?

Aufgrund der aktuellen Situation und verstärkten telefonischen Nachfragen, möchte ich mit diesem Blogbeitrag  versuchen, die häufigsten Fragen zum Coronavirus und die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz für Sie zu klären:

Reiseversicherung: Grundsätzlich ist das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus über die Reiserücktritts‐ bzw. Reiseabbruchversicherung nicht versichert. Auch in der Stornokostenversicherung ist die Angst vor etwas, das eventuell eintreten könnte, nicht versicherbar. Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn der Verbraucher eine Reise in ein Krisengebiet wie China gebucht hat – unabhängig davon, ob eine offizielle Reisewarnung besteht oder nicht. Sollte man im Vorfeld der Reise jedoch tatsächlich an dem Virus erkranken, greift die Reiserücktrittversicherung und man kann von der Reise zurücktreten. Das gilt jedoch nicht, wenn das Virus als Pandemie eingestuft werden sollte. Die Pandemie ist ein Ausschlusskriterium und der Versicherungsschutz entfällt (Ausschlusstatbestand).

Krankenversicherung: Ist ein Arbeitnehmer erkrankt und wird krankgeschrieben, hat er wie gewohnt Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Danach erhält er Krankengeld und die ergänzende private Krankentagegeldversicherung greift, falls eine abgeschlossen wurde. Erkrankt ein Selbstständiger oder Freiberufler und wird krankgeschrieben, erhält er – sofern er den allgemeinen Beitragssatz gewählt hat – direkt Krankengeld bzw. nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeldversicherung.

Auslandsreise‐Krankenversicherung: Versicherungsschutz bieten weiterhin alle privaten Auslandskrankenversicherungen. Sie übernehmen die für eine Behandlung im Ausland anfallenden Kosten, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht gedeckt sind und leisten auch für die medizinische Behandlung wegen einer Coronavirus‐Infektion.

Gewerbliche Versicherungen:

Betriebsschließungsversicherung: Die Betriebsschließungsversicherung leistet für Unterbrechungsschäden, wenn Betriebe infolge einer meldepflichtigen Seuche nach Infektionsschutzgesetz geschlossen werden.
Versichert gelten hier u. a. Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten, das Hotel‐ und Gaststättengewerbe, Krankenhäuser. Bei bestehenden Versicherungsverträgen gilt zu prüfen, ob in den Bedingungen die meldepflichtigen Krankheiten abschließend aufgezählt wurden. In vielen bestehenden Verträgen wäre die Schließung aufgrund des Corona‐Virus mitversichert.
Neuabschlüsse sind derzeit leider nicht möglich.

Betriebsunterbrechungsversicherung: Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer Betriebsunterbrechungsversicherung ist, dass sich ein vorangehender Sachschaden ereignet hat. Dies gilt nicht nur für Verträge, die auf benannten Gefahren (Feuer, Explosion, Leitungswasser, Sturm etc.) basieren, sondern auch für All‐Risk‐Konzepte. Es müssen stets die dem Betrieb dienenden Sachen (Gebäude, Betriebseinrichtung, Vorräte) beschädigt oder zerstört werden und hieraus die Unterbrechung resultieren.
Gleiches gilt auch für die Rückwirkungsschäden. Steht die eigene Produktion still, weil ein Geschäftspartner seinen Betrieb geschlossen hat, so muss dies auf einen Sachschaden (z. B. Brand) beim Geschäftspartner zurückzuführen sein. Schließt dessen Betrieb aufgrund des Coronavirus, so besteht kein Versicherungsschutz.

Betriebshaftpflicht‐Versicherung: Die Betriebshaftpflicht‐Versicherung bietet Deckung für Sach‐, Personen‐ sowie mitversicherte Vermögensschäden. Im konkreten Fall wäre dies z. B. die Infizierung einer Person mit dem Corona‐Virus aufgrund von fehlenden oder nicht ausreichenden Vorsorgemaßnahmen im Unternehmen. Der Anspruchsteller müsste allerdings nachweisen, dass die Ansteckung aufgrund dieser mangelnden Vorsorgemaßnahmen erfolgte, was schwierig bis unmöglich sein dürfte.

Ausstellungsversicherung: Der Versicherungsschutz einer Messe‐ und Ausstellungsversicherung bezieht sich primär auf die Ausstellungsgüter, die Standausrüstung usw. Die Versicherung leistet also nur für Sachsubstanzschäden an den versicherten Gütern. Kosten, die einem Aussteller entstehen, weil der Veranstalter oder die Behörden aufgrund des Coronavirus eine Messe absagen, gelten nicht versichert. Hierfür würde eine Veranstaltungs‐Ausfallversicherung leisten.

Transportversicherung: Aufgrund der aktuellen Situation kann es bei Transporten zu Verzögerungen und/oder zu ungeplanten Aufenthalten und Lagerungen kommen. Dies allein bedingt jedoch nicht zwingend einen Schaden für die Transportversicherung, auch wenn durch die Verzögerung gegebenenfalls Kosten (Lagerkosten, Standgelder etc.) anfallen.
Die Güterfolge‐ und Vermögensschadenklausel bedingt einen vorangehenden Güterschaden und wird somit durch den Corona‐Virus nicht getriggert.

Sie haben weitere Fragen?
Einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.
Ihr
Wolfgang Ruch

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